„Werbeblocker IV“-Urteil des BGH – Ein Meilenstein für den Schutz von Online-Medien und Browser-Software

Das „Werbeblocker IV“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2025 (I ZR 131/23, hier zu finden), das wir für unseren Mandanten Axel Springer SE erwirkt haben, markiert einen Wendepunkt in dem langjährigen Rechtsstreit gegen die führende Adblocker-Software „Adblock Plus“ der Eyeo GmbH in Köln.

Unser Mandant Axel Springer macht für die Website-Software, mit der ihre Online-Medien erstellt werden, Softwareschutz nach § 69a UrhG geltend. AdblockPlus manipuliert diese Software im Browser des Nutzers, indem es Steuerbefehle zum Abruf bestimmter Inhalte unterdrückt und Formatierungsbefehle für Werbeinhalte durch eigene Befehle überschreibt.

Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne eine Verletzung des Schutzumfangs eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts auf Veränderung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und der Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere habe das Oberlandesgericht das Argument von Axel Springer, dass ein Browser eine virtuelle Maschine sei, die von einem Website-Programm als Bytecode gesteuert werde, nicht ausreichend berücksichtigt. In seiner Begründung zitiert der Bundesgerichtshof ausführlich, was wir mit Hilfe externer Sachverständiger vorgetragen haben.

Bei diesem Urteil geht es um mehr als nur um den Schutz der Integrität von Online-Medien. Es geht um die Frage, ob und in welcher Qualität Online-Journalismus in Zukunft angeboten und genutzt werden kann – es geht um Informationsfreiheit ohne Paywalls. Das ist für die Demokratie von grundlegender Bedeutung.

Darüber hinaus ist der Fall von grundlegender Bedeutung für die gesamte Softwareindustrie. Denn alle Browseranwendungen arbeiten mit denselben technischen Komponenten, nämlich HTML5, CSS, PHP und Java Script. Dies betrifft alle cloudbasierten Anwendungen wie Computerspiele, Standardsoftware, SAP usw. Der Adblocker-Prozess wird entscheiden, ob diese Zukunftstechnologie urheberrechtlich geschützt ist oder von Dritten beliebig manipuliert werden kann.