Kammergericht bestätigt Pflicht des Markenverletzers zur Vorlage von ungeschwärzten Belegen

In einem Verfahren, das wir für unsere Mandantin Shiseido geführt haben, hat das Kammergericht klargestellt, dass ein Markenverletzer umfassend Auskunft über Vertriebsweg und Vorlieferanten erteilen und diese Auskunft lückenlos belegen muss (Beschluss vom 23.06.2020, 5 W 1032/20).

Shiseido hatte Amazon wegen des Vertriebs markenverletzender Parfum-Produkte in Anspruch genommen und unter anderem Auskunft über die Vorlieferanten und den weiteren Vertriebsweg verlangt. Amazon hatte eine Vorlieferantenrechnung vorgelegt, auf der jedoch der Rechnungsempfänger und das belieferte Amazon-Lager geschwärzt waren. Das Kammergericht hat entschieden, dass solche Schwärzungen unzulässig sind. Die Belegvorlage müsse es dem Gläubiger ermöglichen, die erteilte Auskunft zu überprüfen und den Weitervertrieb der Ware wirksam zu unterbinden. Der Schuldner habe in solchen Fällen kein schutzwürdiges Interesse, seine Lieferwege und Vertriebsketten zu verbergen.