Coty und Amazon streiten weiter um die Beweislast

Am Donnerstag, den 15.10.2020, hat der BGH einen weiteren Markenrechtsstreit zwischen Coty und Amazon zum Thema der Erschöpfung an das OLG in München zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren nach der Verurteilung von Amazon an sich gezogen, um sich zur einzig offenen Frage nach der Beweislast hinsichtlich der Herkunft von zwei Joop! Parfums zu äußern. Danach sah es so aus, als würde der Bundesgerichtshof den Ansatz des Oberlandesgerichts München kassieren wollen, wonach bei der Beweislast zwischen der Abschottung von selektiven Vertriebssystemen und der Abschottung von nationalen Märken zu differenzieren ist. In der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende des 1. Zivilsenats Dr. Koch jedoch klar, dass damit nicht zu rechnen ist. Vielmehr sieht der BGH einzelne Klauseln im Vertragssystem von Coty als problematisch an, die nun vom OLG München daraufhin zu prüfen sind, ob man daraus einen Marktabschottungsverdacht ableiten kann. In diesem Falle trüge Coty die alleinige Beweislast für die behauptete Markenrechtsverletzung durch Amazon. Anderenfalls müsste Amazon deutlich mehr zur Einkaufskette vortragen, als das bisher geschehen ist.

Mit der Rückverweisung ist der Generalverdacht gegen den Selektivvertrieb vom Tisch. Für die von Coty seit 25 Jahren verwendeten Klauseln gibt es gute Gründe. Die Europäische Kommission hat sogar zu einer früheren Vertragsfassung mit diesen Klauseln einen „Comfort Letter“ erteilt. Im Bereich des Selektivvertriebs hat wohl kaum ein Vertrag so viele Gerichtsverfahren überstanden wie der von Coty; zuletzt im vielzitierten „Coty Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (C-230/16).