BGH verschärft Anforderungen beim Nachahmungsschutz
23.01.2024
Die Entscheidung des BGH enthält neue und grundsätzliche Richtungsvorgaben für den unlauteren Nachahmungsschutz:
• Einen Konzeptschutz gibt es im lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz auch nicht für den Produktnamen. Schutzgegenstand ist die konkrete Gestaltung einer Ware, nicht die dahinterstehende Idee.
• Dass voneinander abweichende Produkt- und Herstellerangaben auf sich gegenübersehenden Produkten des täglichen Bedarfs eine Täuschung über die betriebliche Herkunft ausschließen können, gilt auch dann, wenn sich die Gestaltungen der Verpackung deutlich vom Marktumfeld abheben.
• Produktbezeichnungen können ebenso herkunftshinweisend wirken, wie deutlich erkennbare Herstellerkennzeichnungen.
• Stehen sich unterschiedliche Produkte gegenüber, schließt das eine unlautere Nachahmung nicht aus. Es führt aber zu besonderen Anforderungen bei dem Unlauterkeitsmerkmal, schon weil bestimmte Fallgruppen der mittelbaren Herkunftstäuschung (Zweitmarkenirrtum) nicht auf nicht identische Produkte anwendbar sind.
Unsere Mandantin LieBee GmbH wurde in dem Verfahren vertreten von unseren Berliner Partnern Dr. Andreas Lubberger und Eva Maierski. Die Vertretung vor dem BGH übernahm Axel Rinkler.
Hier finden Sie die Pressemeldung der JUVE.