Der Widerrufsbutton

Weitere „Button-Lösung“ im Verbraucherschutzrecht: Zusätzlich zum „Bestellbutton“ und zum „Kündigungsbutton“ kommt ab 2026 auch der Widerrufsbutton!

• Der „Bestellbutton“ ist der älteste im Bunde: Die auf EU-Recht beruhende Regelung gilt seit 2012. Bei online abzuschließenden Verbraucherverträgen mit Zahlungspflicht muss der Unternehmer die Bestellsituation so ausgestalten, dass der Verbraucher die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt. Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an.

• Auch der „Kündigungsbutton“ für Dauerschuldverhältnisse ist nicht mehr ganz neu. Die Regelung ist seit 2022 in Kraft. Der Teufel steckt auch hier im Detail, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Vorschrift zeigen. Jüngst ist der Kündigungsbutton auch beim BGH angekommen.

• And the new kid on the block: Der „Widerrufsbutton“! Für online geschlossene Fernabsatzverträge muss über eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Die Regelung wird ab 19.06.2026 in Kraft treten! Jetzt gibt es den ersten Gesetzesentwurf.

Verstöße haben nicht nur Folgen für das Vertragsverhältnis, sondern sind von Wettbewerbern abmahnbar und können nach dem UKlaG mit Verbandsklagen verfolgt werden!

Details zum neuen Widerrufsbutton gibt es in dieser Übersicht.