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	<title>Selektivvertrieb &#8211; Lubberger Lehment</title>
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	<title>Selektivvertrieb &#8211; Lubberger Lehment</title>
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		<title>Rote Karte für irreführende Werbung von Amazon &#8211; Markenhersteller erringt richtungsweisenden Sieg beim BGH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Fiebig]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 11:01:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[[row]  [column xs="12" md="4" lg="4"]  [/column]  [column xs="12" md="8" lg="8" xclass="ll-post-first-paragraph"]Karlsruhe/Berlin, 25. Juli 2019 – Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jetzt, dass AdWords-Anzeigen des Online-Giganten Amazon, die unter der Marke Ortlieb auf Produkte anderer Hersteller verlinkten, irreführend sind. Auslöser war eine Klage des Sportartikelherstellers Ortlieb, vertreten durch die Kanzlei Lubberger Lehment. Der Fall]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos="fade-up" data-aos-once="true"><div class="row">
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Karlsruhe/Berlin, 25. Juli 2019 – Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jetzt, dass AdWords-Anzeigen des Online-Giganten Amazon, die unter der Marke Ortlieb auf Produkte anderer Hersteller verlinkten, irreführend sind. Auslöser war eine Klage des Sportartikelherstellers Ortlieb, vertreten durch die Kanzlei Lubberger Lehment. Der Fall könnte weitreichende Folgen für alle Branchen haben.</p>
<p>Mit einem Urteil, das Auswirkungen auf die Suchmaschinenwerbung insgesamt haben kann, wies das oberste deutsche Zivilgericht jetzt eine Revision des Online-Händlers Amazon ab. Der Marktführer im deutschen eCommerce hatte auf der Suchmaschine Google AdWords-Anzeigen unter Verwendung der Marke Ortlieb geschaltet, um potenzielle Käufer zu Produkten verschiedener Hersteller auf der eigenen Plattform zu lotsen. Ortlieb – ein mittelständischer Sportartikelhersteller aus der Region Nürnberg und bekannt für wasserdichte Fahrradtaschen – ging erfolgreich gegen diesen Missbrauch seiner Marke vor.</p>
<p>Im konkreten Fall, der jetzt vor dem BGH verhandelt wurde (Az. I ZR 29/18), warb Amazon auf Google mit Anzeigen für Suchbegriffe wie „Ortlieb Fahrradtasche“ oder „Ortlieb Outlet“. Von dort aus verlinkt waren allerdings gemischte Angebotslisten auf Amazon.de – sie zeigten nicht nur Produkte von Ortlieb, sondern auch Produkte von anderen Anbietern, ohne diese gesondert kenntlich zu machen. Für die Kunden ist das irreführend, so der BGH: Durch die Gestaltung der Anzeige mit dem Keyword Ortlieb erwarte man, Ortlieb-Produkte zu finden, und keine Angebotsübersicht verschiedener Hersteller.</p>
</div>
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
<h2>Mittelständler verteidigt sich erfolgreich gegen Amazon</h2>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12">
<p>Die Entscheidung des BGH zur Google-Werbung von Amazon ist ein wichtiger Erfolg für Ortlieb, nachdem eine erste Auseinandersetzung um die Amazon-internen Ergebnislisten nicht erfolgreich war. „Ich gratuliere meinem Partner Martin Fiebig zum Erfolg seines Verfahrens. Trotzdem kann ich nicht verstehen, warum der Bundesgerichtshof in den von uns parallel geführten Verfahren Ortlieb I und Ortlieb II zu so unterschiedlichen Ergebnissen kommen konnte“, kommentiert Dr. Andreas Lubberger von der Kanzlei Lubberger Lehment, der die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wahrgenommen hatte. Lubberger und Fiebig sind sich einig: „Eigentlich müsste bei der Markensuche die Lotsenfunktion der Marke in allen Suchmaschinen den Ausschlag geben und nicht nur im Fall der irreführenden AdWords-Verlinkung bei Google.“</p>
<p>Das Unternehmen Ortlieb liefert bewusst keine Produkte an Amazon, und auch autorisierte Ortlieb-Fachhändler dürfen nicht an Amazon verkaufen. Stattdessen setzt der Hersteller aus dem fränkischen Heilsbronn auf selektiven Vertrieb über Fachhändler, die ihre Kunden individuell beraten können. „Wir liefern qualitativ hochwertige Produkte und wollen, dass unsere Kunden langfristig zufrieden sind. Das passt mit dem Handelsmodell von Marktplätzen wie Amazon nicht zusammen“, erklärt Martin Esslinger, Vertriebsleiter bei Ortlieb.</p>
<p>„Für uns geht es um die Zukunft unserer Firma, unseres Geschäftsmodells und unserer Angestellten – wir sind sehr froh, dass wir uns diesmal durchsetzen konnten“, so Esslinger. Zuvor hatte Ortlieb bereits in den Vorinstanzen beim Landgericht München (Az. 17 HK O 22589/15) sowie beim Oberlandesgericht München (Az. 29 U 486/17) Recht bekommen. In einem früheren Verfahren zu den Ergebnislisten der Amazon-Suchmaschine hatte der Bundesgerichtshof noch die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher dort auch mit der Anzeige von Fremdmarken rechnet (BGH U. v. 15.02.2018, I ZR 138/16).</p>
</div>
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
<h2>Schutz der eigenen Marke bleibt eine zentrale Herausforderung für Unternehmen</h2>
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12">
<p>Die stetige Zunahme von Online-Werbung verdeutlicht, wie wichtig der Markenschutz im Netz für Unternehmen ist. Laut einer Prognose von Emarketer, einer Marktforschungstochter von Axel Springer, werden Firmen weltweit ihre Ausgaben für Onlinewerbung im Jahr 2019 erneut deutlich steigern – erstmals soll dann jeder zweite Dollar in digitale Werbung investiert werden.</p>
<p>Die überörtliche Kanzlei Lubberger Lehment führt immer wieder Verfahren zur Absicherung des Markenschutzes im Plattformhandel und rund um Selektivvertrieb. Erst vor wenigen Wochen etwa, im Juni 2019, erstritt sie vor dem Kammergericht in Berlin ein Gerichtsurteil gegen Amazon zur Beweislast bei Graumarktimporten (<a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/2233-2/">Kammergericht Berlin, Az. 5 U 1/18</a>).</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Stärkung der Rechte von Markenherstellern im Kampf gegen Graumarktware</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/2233-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rani Mallick]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jun 2019 13:00:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[[row]  [column xs="12" md="4" lg="4"]  [/column]  [column xs="12" md="8" lg="8" xclass="ll-post-first-paragraph"]Unsere Kollegen Dr. Rani Mallick und Dr. Bernd Weichhaus haben vor dem Kammergericht Berlin für unsere Mandantin Clarins einen wichtigen Sieg gegen Amazon errungen (Az. 5 U 1/18). Nach der Entscheidung des Gerichts trägt alleine der Onlinehändler die Beweislast dafür, dass die]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos="fade-up" data-aos-once="true"><div class="row">
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Unsere Kollegen <a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/dr-rani-mallick/">Dr. Rani Mallick</a> und <em></em><a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/dr-bernd-weichhaus/">Dr. Bernd Weichhaus</a> haben vor dem Kammergericht Berlin für unsere Mandantin Clarins einen wichtigen Sieg gegen Amazon errungen (Az. 5 U 1/18). Nach der Entscheidung des Gerichts trägt alleine der Onlinehändler die Beweislast dafür, dass die vertriebene Ware mit Zustimmung des Rechteinhabers im EWR in den Verkehr gebracht wurde. Damit trägt die Entscheidung zu einer Stärkung der Rechte von Markenherstellern bei. Der Artikel der Online-Zeitschrift JUVE ist unter folgendem <a href="https://bit.ly/2IhxhUV">Link </a>verfügbar.</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ortlieb setzt sich mit Lubberger Lehment gegen Amazon im Streit um Produktbilder durch</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/ortlieb-setzt-sich-mit-lubberger-lehment-gegen-amazon-im-streit-um-produktbilder-durch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Kai Schmidt-Hern]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Oct 2018 19:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Ortlieb Sportartikel GmbH und Amazon haben am 10.10.2018 beim Urheberrechts-Senat des Kammergerichts über die Nutzung von Produktbildern Ortliebs auf amazon ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos-once="true" data-aos="fade-up"><div class="row">
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">
<p>Die Ortlieb Sportartikel GmbH und Amazon haben am 10.10.2018 beim Urheberrechts-Senat des Kammergerichts über die Nutzung von Produktbildern Ortliebs auf amazon.de verhandelt. Nach erfolgreichem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Berlin endete die Verhandlung mit der Berufungs-Rücknahme durch Amazon.Auf amazon.de erhält jedes Produkt eine einheitliche Präsentation mit Produktbeschreibung und Produktbild. Die Produktbilder werden von den am Amazon Marketplace teilnehmenden Händlern bei amazon.de eingespeist. Ein Algorithmus sucht darunter die für die Präsentation geeigneten Bilder aus. Dabei handelt es sich häufig um die Originalbilder des Herstellers. So lag es auch hier. Ortlieb klagte gegen die Amazon Eu Sarl, die den Eigenhandel auf amazon.de betreibt, und gegen die Amazon Services Europe Sarl, die für den Amazon Marketplace zuständig ist. Ortlieb sieht in der Verwendung seiner Produktbilder auf amazon.de eine unzulässige Vereinnahmung seines Werbematerials und einen Eingriff in seinen Vertrieb. Ortlieb betreibt ein selektives Vertriebssystem und liefert nicht an Amazon.Das LG Berlin gab der Klage statt und verurteilte Amazon wegen Urheberrechtsverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Dagegen legte Amazon Berufung ein.</p>
<p>In der heutigen Berufungsverhandlung hat das Kammergericht verdeutlicht, dass es die Verurteilung durch das Landgericht für zutreffend halte und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Amazon sei mit Blick auf die Produktbilder kein neutraler Plattformbetreiber, sondern nehme eine aktive Rolle ein und sei deshalb für die Bildnutzung unmittelbar verantwortlich. Ferner hat der Senat das Argument Amazons, wonach Ortlieb mit der Klage auf rechtsmissbräuchliche Weise sein Vertriebssystem durchsetze, als unbegründet zurückgewiesen. Der 24. Senat hatte bereits am 4.10.2018 schriftlich auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung Amazons hingewiesen.</p>
<p>Unter dem Eindruck dieser Aussagen des Senats hat Amazon die Berufung am Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.</p>
<p>Der Fall weist weit über den konkreten Sachverhalt hinaus. Die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch Amazon stellt sich jedes Mal, wenn ein Händler ein Produktbild ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei amazon.de hochlädt.</p>
<p>Die Amazon EU Sarl und die Amazon Services Europe Sarl wurden von Harmsen Utescher, dort Herrn Dr. Jens Heidenreich vertreten. Vorsitzender Richter des 24. Senats beim Kammergericht ist Herr Harte.</p>
<p>Die Ortlieb Sportartikel GmbH wurde auf Seiten von Lubberger Lehment durch <a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/dr-kai-schmidt-hern/">Dr. Kai Schmidt-Hern</a> und <a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/eva-maierski/">Eva Maierski</a> vertreten.<br />
</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht untersagt Discounter den Vertrieb von Coty-Luxusparfums</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/coty-starkt-selektives-vertriebssystem-mit-lubberger-lehment-kammergericht-untersagt-discounter-den-vertrieb-von-coty-luxusparfums/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Eva Maierski]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Sep 2018 17:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[Coty vertreibt hochwertige Luxusparfums im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Die Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystems wurde zuletzt durch ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos-once="true" data-aos="fade-up"><div class="row">
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Coty vertreibt hochwertige Luxusparfums im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Die Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystems wurde zuletzt durch die vielbeachtete Akzente-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16) bestätigt. Die aus diesem Grundsatzurteil gewonnen Erkenntnisse tragen bereits erste Früchte:Coty hat sich mit Lubberger Lehment nun erfolgreich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Vertrieb ihrer Luxusparfums in den Filialen des Billig-Discounters Aldi gewehrt. Das Kammergericht (Beschluss v. 11. Mai 2018, Az.: 5 W 97/18) gibt Coty darin Recht, dass die dortige Produktpräsentation in Discounter-typischem Verkaufsumfeld den Prestigewert der betroffenen Marke beeinträchtigt. Daran ändert auch das hervorgehobene Angebot der Markenparfums im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen nichts. Coty kann sich dieser Form des Weitervertriebs widersetzen. „Wenn sich die Antragsgegnerin (…) als Discounter mit einem preisgünstigen Sonderverkauf von Luxusprodukten auch einen Imagegewinn verschaffen will, obliegen ihr insoweit (…) besondere Verpflichtungen zur Rücksichtnahme. Insoweit kann ihr zugemutet werden, hinsichtlich der Luxusprodukte das besondere Prestige auch bei einem restlichen Abverkauf zu wahren und auf ein wühltischartiges, achtloses Angebot zu verzichten“, so das Kammergericht. Auf die Akzente-Entscheidung nimmt das Gericht ausdrücklich in Fortführung der EuGH-Entscheidungen „Copard/Dior“ (C-59/08) und „Dior/Evora“ (C-337/95) Bezug. Hier kommen Selektivvertrieb und Markenschutz zusammen – auch Discounter müssen Rücksicht nehmen.</p>
<p>Vertreter Coty:<br />
Lubberger Lehment (Berlin): <a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/dr-rani-mallick/">Dr. Rani Mallick</a> und <a href="http://www.lubbergerlehment.com/de/team/profiles/eva-maierski/">Eva Maierski</a></p>
</div>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Luxus auf Internetplattformen</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/kein-luxus-auf-internetplattformen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Lubberger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 17:53:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 12. Juli hat das OLG Frankfurt das Schlussurteil (11 U 96/14 (Kart)) im Rechtsstreit zwischen dem Parfumhersteller Coty und seinem Vertragshändler ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos="fade-up" data-aos-once="true">
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<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">
<p>Am 12. Juli hat das OLG Frankfurt das Schlussurteil (11 U 96/14 (Kart)) im Rechtsstreit zwischen dem Parfumhersteller Coty und seinem Vertragshändler Akzente gesprochen: Im Selektivvertrieb darf ein Hersteller von Luxusprodukten seinen Händlern die Vermarktung über Drittplattformen untersagen.</p>
<p>Die Entscheidung vollzieht die Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2017. Danach rechtfertigt es das immaterielle Markenimage, dass Luxusgüter im selektiven Vertrieb mit Verkaufsbeschränkungen für den Handel versehen werden, um eine hochwertige Verkaufsumgebung sicherzustellen. Hierfür, so das OLG Frankfurt, komme es nicht auf einzelne Produkte und deren Preisstellung, sondern das gesamte Sortiment an. Entscheidend sei, wie der Hersteller seine Produkte auf den Markt bringe.</p>
<p>Allerdings müsse sich der Hersteller an die selbst gesetzten Regeln halten. Wenn er jedoch Plattformen wie Amazon und Ebay oder Discounter aus den vorgesehenen Vertriebskanälen ausschließe, müssten seine Abnehmer, wie hier Akzente, diese Einschränkungen akzeptieren. Daran änderten auch Graumarktangebote der gleichen Ware in diesen Vertriebskanälen nichts. Da die insoweit hinsichtlich der internen Praktiken bei Coty durchgeführte Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben habe, dass Coty sich an die selbst gesetzten Regeln hält, seien die vertraglichen Verkaufsbeschränkungen im Absatzsystem von Coty kartellrechtlich unbedenklich und durchsetzbar.</p>
<p>Ähnliches gelte für den Verkauf über Travel-Retail Geschäfte in Flughäfen oder den unmittelbaren Airline-Verkauf, die den Luxuscharakter der Produkte nicht in Frage stellten. Auch könne man Coty nicht vorwerfen, dass es den Verkauf seiner Produkte über Verkaufsgeschäfte in großen Einkaufscentern (Shopping Malls) dulde, denn diese seien Plattformen deshalb nicht vergleichbar, weil dort jeder Händler vom Verbraucher als eigenständig wahrgenommen werde.</p>
<p>Zwar lässt das OLG Frankfurt erkennen, dass diese Gesichtspunkte nicht unbedingt jeglichen Plattformvertrieb ausschließen, weil man den Qualitätsvorgaben des Herstellers auch durch spezifische Plattformklauseln begegnen könne. Dies könne insbesondere in Deutschland von Bedeutung sein, wo Plattformen einen viel größeren Anteil am Internethandel hätten, als in anderen EU-Ländern. Das Gericht fühlt sich aber insoweit an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gebunden, der – mindestens im Bereich der Luxusprodukte – einen per se Ausschluss von Drittplattformen ausdrücklich für zulässig gehalten hatte.</p>
<p>Coty hat in diesem Verfahren auf die bewährte Zusammenarbeit mit der Kanzlei Lubberger Lehment gesetzt, die für Coty schon viele Grundsatzentscheidungen vor den höchsten Gerichten erstritten haben.</p>
</div>
</div>
</p></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lubberger Lehment stärkt den Selektivvertrieb</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/lubberger-lehment-staerkt-den-selektivvertrieb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Andreas Lubberger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Dec 2017 05:24:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selektivvertrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[Der EuGH hat in einem Grundsatzurteil die Rechte der Markeninhaber bei der Verteidigung selektiver Vertriebssysteme bestätigt. Er hat entschieden, dass ein ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div data-aos="fade-up" data-aos-once="true">
<div class="row">
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">
<p>Der EuGH hat in einem Grundsatzurteil die Rechte der Markeninhaber bei der Verteidigung selektiver Vertriebssysteme bestätigt. Er hat entschieden, dass ein Hersteller von Luxus-Parfums wie die Klägerin Coty ihren Vertragshändlern weitgehende Vorgaben für ihren Internetvertrieb machen und dabei auch den Vertrieb über Online-Plattformen weitgehend beschränken können. Geklagt hatte ein Vertragshändler, der sich durch Cotys Vertragsbedingungen daran gehindert sah, Coty-Parfums auf großen Online-Plattformen zu verkaufen. </p>
<blockquote class="ll-blockquote-inner"><p> »Damit kehrt der Gerichtshof zurück zu seinen frühen Entscheidungen, in denen die Belange der Warenverkehrsfreiheit mit dem Schutz des Geistigen Eigentums in Einklang gebracht wurden.«<cite> Dr. Andreas Lubberger </cite></p></blockquote>
<p>Er machte geltend, dass die entsprechenden Vertragsklauseln kartellrechtswidrig seien. Das OLG Frankfurt hatte dem EuGH grundlegende Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Dies geschah vor dem Hintergrund einer sehr kontroversen Diskussion dieser Fragen vor allem in Deutschland. Der EuGH hat diese Fragen nun sämtlich im Sinne von Coty entschieden. </p>
</div>
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
<h2>Stärkung der Rechte des Vertriebsbinders</h2>
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12">
<p>Der EuGH stärkt die Markenrechte des Vertriebsbinders. Er bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach zu den Rechten der Inhaber von Luxusmarken die Sicherung einer angemessenen Verkaufsumgebung gehört. Wer entsprechende Vorgaben nicht einhält, begeht eine Markenverletzung. Wie schon der Generalanwalt geht der EuGH davon aus, dass dem Vertriebsbinder die Möglichkeit einzuräumen ist, den autorisierten Händlern den Vertrieb über nach außen erkennbare Drittunternehmen zu verwehren. Denn ein solches Verbot könne geeignet sein, die Garantien in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Herkunftskennzeichnung der Ware zu erfüllen. Diese Möglichkeit bestehe nicht mehr bei dem unautorisierten Vertrieb über Drittplattformen und stelle in Abgrenzung zu der „Pierre Fabre“-Konstellation kein absolutes Verbot des Online-Vertriebs dar. </p>
</div>
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
<h2>Kartellverbot und Gruppenfreistellung</h2>
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12">
<p>Das hat zur Folge, dass das allgemeine Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht zur Anwendung kommt und sich für Coty die Frage nach einer (Gruppen- oder Einzel-) Freistellung nicht mehr stellt. </p>
<p>Der Gerichtshof beantwortet jedoch auch die Vorlagefragen des OLG Frankfurt zur Gruppenfreistellung: Die Qualitätsvorgaben von Coty würden nicht gegen die schwarzen Klauseln der Vertikal-GVO verstoßen. Zum einen werde nicht eine Beschränkung des Zugangs auf eine bestimmte Kundengruppe bewirkt. Es handele sich bei den Nutzern der Drittplattformen nicht um eine abgrenzbare Kundengruppe. Zum anderen stelle die Klausel keine unzulässige Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 c) der Vertikal-GVO dar, weil der autorisierte Händler noch über seine autorisierte Internetseite Verbraucher erreichen kann. </p>
</div>
<div class="col-lg-4 col-md-4 col-xs-12">
<h2>Rechtssicherheit für Luxuswaren</h2>
</div>
<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12">
<p>Dazu Andreas Lubberger: »Es ist schön, dass es endlich Rechtssicherheit gibt. Leider enthielten ja die bisherigen Gruppenfreistellungen der Kommission keine Aussagen zum Online-Handel. Noch besser ist, dass der EuGH den Fall nicht nur auf der Linie seiner bisherigen kartellrechtlichen Kriterien beurteilt hat, sondern auch das Markenrecht berücksichtigt. Damit kehrt der Gerichtshof zurück zu seinen frühen Entscheidungen, in denen die Belange der Warenverkehrsfreiheit mit dem Schutz des Geistigen Eigentums in Einklang gebracht wurden.«</p>
</div>
</div>
</p></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
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