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	<title>David Weller &#8211; Lubberger Lehment</title>
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	<title>David Weller &#8211; Lubberger Lehment</title>
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		<title>„Werbeblocker IV“-Urteil des BGH – Ein Meilenstein für den Schutz von Online-Medien und Browser-Software</title>
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		<dc:creator><![CDATA[David Weller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2025 14:17:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[[row]  [column xs="12" md="4" lg="4"]  [/column]  [column xs="12" md="8" lg="8" xclass="ll-post-first-paragraph"]Das „Werbeblocker IV“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2025 (I ZR 131/23, hier zu finden), das wir für unseren Mandanten Axel Springer SE erwirkt haben, markiert einen Wendepunkt in dem langjährigen Rechtsstreit gegen die führende Adblocker-Software „Adblock Plus“ der Eyeo GmbH]]></description>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Das „Werbeblocker IV“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2025 (I ZR 131/23, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;client=12&#038;pos=0&#038;anz=1&#038;Blank=1.pdf&#038;nr=142511">hier zu finden</a>), das wir für unseren Mandanten Axel Springer SE erwirkt haben, markiert einen Wendepunkt in dem langjährigen Rechtsstreit gegen die führende Adblocker-Software „Adblock Plus“ der Eyeo GmbH in Köln.</p>
<p>Unser Mandant Axel Springer macht für die Website-Software, mit der ihre Online-Medien erstellt werden, Softwareschutz nach § 69a UrhG geltend. AdblockPlus manipuliert diese Software im Browser des Nutzers, indem es Steuerbefehle zum Abruf bestimmter Inhalte unterdrückt und Formatierungsbefehle für Werbeinhalte durch eigene Befehle überschreibt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne eine Verletzung des Schutzumfangs eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts auf Veränderung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und der Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere habe das Oberlandesgericht das Argument von Axel Springer, dass ein Browser eine virtuelle Maschine sei, die von einem Website-Programm als Bytecode gesteuert werde, nicht ausreichend berücksichtigt. In seiner Begründung zitiert der Bundesgerichtshof ausführlich, was wir mit Hilfe externer Sachverständiger vorgetragen haben.</p>
<p>Bei diesem Urteil geht es um mehr als nur um den Schutz der Integrität von Online-Medien. Es geht um die Frage, ob und in welcher Qualität Online-Journalismus in Zukunft angeboten und genutzt werden kann – es geht um Informationsfreiheit ohne Paywalls. Das ist für die Demokratie von grundlegender Bedeutung.</p>
<p>Darüber hinaus ist der Fall von grundlegender Bedeutung für die gesamte Softwareindustrie. Denn alle Browseranwendungen arbeiten mit denselben technischen Komponenten, nämlich HTML5, CSS, PHP und Java Script. Dies betrifft alle cloudbasierten Anwendungen wie Computerspiele, Standardsoftware, SAP usw. Der Adblocker-Prozess wird entscheiden, ob diese Zukunftstechnologie urheberrechtlich geschützt ist oder von Dritten beliebig manipuliert werden kann.</div></div>
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		<title>&#8222;Spicy Deal&#8220;: Erwerb der Mehrheit der Anteile an Just Spices durch Kraft Heinz</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/spicy-deal-erwerb-der-mehrheit-der-anteile-an-just-spices-durch-kraft-heinz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Weller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 15:11:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IP-Transaktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Global Player im Lebensmittelmarkt Kraft Heinz hat die Mehrheit der Anteile an dem Düsseldorfer Start-up Just Spices erworben, das u.a. Backmischungen, Kochbücher und natürlich Gewürze anbietet...]]></description>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Der Global Player im Lebensmittelmarkt Kraft Heinz hat die Mehrheit der Anteile an dem Düsseldorfer Start-up Just Spices erworben, das u.a. Backmischungen, Kochbücher und natürlich Gewürze anbietet. Skadden, Arps, Slate, Meagher &amp; Flom leitete die Transaktion auf Seiten von Kraft Heinz, und unser Team beriet Kraft Heinz zu IP- und IT-Themen (Dr. Benjamin Koch) sowie zu datenschutzrechtlichen Fragen (Dr. David Weller). Die Pressemitteilung ist auf der Website von &#8222;<a href="https://bit.ly/3s7wDAA">JUVE</a>&#8220; verfügbar. Auch das &#8222;<a href="https://bit.ly/3oZlG25">Handelsblatt</a>&#8220; und &#8222;<a href="https://bit.ly/3F1Xdia">Gründerszene</a>&#8220; berichteten darüber.</div></div>
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		<title>Erfolgreicher Erwerb von Fishing King</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/erfolgreicher-erwerb-von-fishing-king/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Weller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 14:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IP-Transaktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[[row]  [column xs="12" md="4" lg="4"]  [/column]  [column xs="12" md="8" lg="8" xclass="ll-post-first-paragraph"]Der Private-Equity-Investor Afinum hat eine Mehrheitsbeteiligung an Fishing King, dem größten Anbieter von Online-Angelkursen im deutschsprachigen Raum, erworben. Einmal mehr haben wir mit Dr. Ludger Schult und seinem Team von GLNS erfolgreich in einer Transaktion zusammengearbeitet, bei der unsere Partner Dr. Benjamin]]></description>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Der Private-Equity-Investor Afinum hat eine Mehrheitsbeteiligung an Fishing King, dem größten Anbieter von Online-Angelkursen im deutschsprachigen Raum, erworben. Einmal mehr haben wir mit Dr. Ludger Schult und seinem Team von GLNS erfolgreich in einer Transaktion zusammengearbeitet, bei der unsere Partner Dr. Benjamin Koch und Dr. David Weller Afinum zu IP-, IT- und Datenschutzaspekten beraten haben. Die Pressemitteilung ist auf der <a href="https://bit.ly/3dVXFSZ">GLNS-Website</a> verfügbar. Auch das &#8222;<a href="https://bit.ly/3EUfApl">Handelsblatt</a>&#8220; berichtete über den Deal.</div>
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		<title>eSports Whitepaper veröffentlicht</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/esports-whitepaper-veroeffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Weller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jan 2021 08:39:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Datenschutz]]></category>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">In einem Whitepaper, das kürzlich von Bayes Esports in Kooperation mit Sportradar erschienen ist, behandeln unsere Kollegen Dr. David Weller und Dr. Amir Heydarinami Rechtsfragen zu eSports-Turnieren. Es geht um Rechteklärung, Werbung und Datenschutz. Hier ist der <strong><a href="https://bit.ly/39rzZDl">Link</a> </strong>zum Dokument.</div>
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</p></div>
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		<title>EuGH kippt Privacy Shield – Zukunft des Datentransfers in die USA unklar</title>
		<link>https://www.lubbergerlehment.com/de/eugh-kippt-privacy-shield-zukunft-des-datentransfers-in-die-usa-unklar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[David Weller]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2020 10:49:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18) hat der EuGH den Privacy Shield-Beschluss der EU-Kommission für ungültig erklärt. Dieser Beschluss betrifft das gleichnamige Abkommen über den Transfer personenbezogener Daten in die USA, das die Kommission nach dem Scheitern des Safe Harbor-Abkommens vor rund vier Jahren geschlossen hatte. ]]></description>
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<div class="col-lg-8 col-md-8 col-xs-12 ll-post-first-paragraph">Mit Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18) hat der EuGH den Privacy Shield-Beschluss der EU-Kommission für ungültig erklärt. Dieser Beschluss betrifft das gleichnamige Abkommen über den Transfer personenbezogener Daten in die USA, das die Kommission nach dem Scheitern des Safe Harbor-Abkommens vor rund vier Jahren geschlossen hatte. Auslöser waren in beiden Fällen Beschwerden des österreichischen Datenschützers Max Schrems gegen die Übermittlung von Daten durch Facebook Ireland an Facebook-Server in den USA. Die ebenfalls zur Überprüfung gestellten Standardvertragsklauseln hält der EuGH dagegen grundsätzlich für zulässig.</p>
<p>Der Datentransfer in Drittländer setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Das sind in der Praxis vor allem Angemessenheitsbeschlüsse gem. Art. 45 DS-GVO, mit denen die Kommission einem Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt, und geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO, insbesondere Standardvertragsklauseln.</p>
<p>Im Rahmen des Privacy Shield-Abkommens hatten die USA Zusicherungen zum Schutz personenbezogener Daten abgegeben, die die Kommission in einem Angemessenheitsbeschluss für ausreichend erklärte. In der Folge konnten Daten an US-Unternehmen übermittelt werden, die sich zur Einhaltung der Privacy Shield-Regeln verpflichtet hatten. Der EuGH hält die Schutzmaßnahmen unter dem Privacy Shield für unzureichend. Dabei stellt das Gericht insbesondere auf die – je nach Empfänger – weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Behörden auf die in den USA gespeicherten Daten und das Fehlen gleichwertiger Rechtsbehelfe ab. Eine Datenübermittlung auf Basis des Privacy Shield ist damit unzulässig.</p>
<p>Die von der Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln hält der EuGH zwar grundsätzlich für geeignete Garantien. Das Gericht stellt aber gleichzeitig klar, dass die Vereinbarung von Standardvertragsklauseln allein nicht genügt. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Empfängerstaat tatsächlich ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist. Diese Pflicht trifft in erster Linie den Verantwortlichen, der Daten in ein Drittland übermitteln möchte. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Garantien vereinbart werden.</p>
<p>Datentransfers auf Basis von Standardvertragsklauseln – insbesondere in die USA – sind damit nicht pauschal untersagt, müssen aber einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Die Aufsichtsbehörden in Deutschland haben eine Abstimmung angekündigt, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Mit den Ergebnissen ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Unternehmen sollten aber bereits jetzt schon die von der Entscheidung betroffenen Datenströme und Transfermechanismen identifizieren, überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
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