Lubberger Lehment erwirkt für Desigual Nichtigerklärung des Puma Fenty Bow Sneaker Designs

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 auf Antrag des spanischen Modeherstellers Abasic S.L. („Desigual“) die Nichtigkeit des nachfolgend (auszugsweise) dargestellten Puma Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 003866516-0001 erklärt (Entscheidung Nr. ICD 104819):

Mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster hatte Puma Schutz für einen Sneaker beansprucht, der in Kooperation mit der Künstlerin Rihanna entwickelt wurde. Auf der Modeplattform „Lyst“ war der Schuh der meist gesuchte Sneaker im Jahr 2017.

Das EUIPO hat das Puma Gemeinschaftsgeschmacksmuster wegen inkonsistenter Ansichten für nichtig erklärt. Innerhalb der insgesamt sieben Ansichten des Puma Gemeinschaftsgeschmacksmusters identifizierte das Amt mehrere Abweichungen. Diese Abweichungen seien auch durch objektive Auslegung nicht erklärbar, weshalb nach Auffassung des EUIPO keine eindeutige Bestimmung eines einheitlichen Schutzgegenstandes möglich sei. Die Ansichten zeigten vielmehr mehrere Designs, was nicht im Einklang mit der Definition eines „Designs“ in Art. 3(a) der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung steht. Erst vor kurzem hatte auch der BGH für das deutsche Design entschieden, dass Abweichungen in den verschiedenen Ansichten des Designs zu dessen Nichtigkeit führen können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az. I ZB 25/18).

Die Lubberger Lehment-Anwälte Dr. Benjamin Koch (München) und Eva Maierski (Berlin) vertraten Desigual in dem Nichtigkeitsverfahren. Dem Nichtigkeitsverfahren vorausgegangen war ein einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem sich PUMA gegen einen Sneaker von Desigual wendete, der nach Auffassung von Puma deren Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.

Die Entscheidung des EUIPO ist noch nicht rechtskräftig.