Kein Luxus auf Internetplattformen

Am 12. Juli hat das OLG Frankfurt das Schlussurteil (11 U 96/14 (Kart)) im Rechtsstreit zwischen dem Parfumhersteller Coty und seinem Vertragshändler Akzente gesprochen: Im Selektivvertrieb darf ein Hersteller von Luxusprodukten seinen Händlern die Vermarktung über Drittplattformen untersagen.

Die Entscheidung vollzieht die Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2017. Danach rechtfertigt es das immaterielle Markenimage, dass Luxusgüter im selektiven Vertrieb mit Verkaufsbeschränkungen für den Handel versehen werden, um eine hochwertige Verkaufsumgebung sicherzustellen. Hierfür, so das OLG Frankfurt, komme es nicht auf einzelne Produkte und deren Preisstellung, sondern das gesamte Sortiment an. Entscheidend sei, wie der Hersteller seine Produkte auf den Markt bringe.

Allerdings müsse sich der Hersteller an die selbst gesetzten Regeln halten. Wenn er jedoch Plattformen wie Amazon und Ebay oder Discounter aus den vorgesehenen Vertriebskanälen ausschließe, müssten seine Abnehmer, wie hier Akzente, diese Einschränkungen akzeptieren. Daran änderten auch Graumarktangebote der gleichen Ware in diesen Vertriebskanälen nichts. Da die insoweit hinsichtlich der internen Praktiken bei Coty durchgeführte Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben habe, dass Coty sich an die selbst gesetzten Regeln hält, seien die vertraglichen Verkaufsbeschränkungen im Absatzsystem von Coty kartellrechtlich unbedenklich und durchsetzbar.

Ähnliches gelte für den Verkauf über Travel-Retail Geschäfte in Flughäfen oder den unmittelbaren Airline-Verkauf, die den Luxuscharakter der Produkte nicht in Frage stellten. Auch könne man Coty nicht vorwerfen, dass es den Verkauf seiner Produkte über Verkaufsgeschäfte in großen Einkaufscentern (Shopping Malls) dulde, denn diese seien Plattformen deshalb nicht vergleichbar, weil dort jeder Händler vom Verbraucher als eigenständig wahrgenommen werde.

Zwar lässt das OLG Frankfurt erkennen, dass diese Gesichtspunkte nicht unbedingt jeglichen Plattformvertrieb ausschließen, weil man den Qualitätsvorgaben des Herstellers auch durch spezifische Plattformklauseln begegnen könne. Dies könne insbesondere in Deutschland von Bedeutung sein, wo Plattformen einen viel größeren Anteil am Internethandel hätten, als in anderen EU-Ländern. Das Gericht fühlt sich aber insoweit an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gebunden, der – mindestens im Bereich der Luxusprodukte – einen per se Ausschluss von Drittplattformen ausdrücklich für zulässig gehalten hatte.

Coty hat in diesem Verfahren auf die bewährte Zusammenarbeit mit der Kanzlei Lubberger Lehment gesetzt, die für Coty schon viele Grundsatzentscheidungen vor den höchsten Gerichten erstritten haben.